Videoüberwachung für Geschäftsgebäude

Es gibt viele Gründe, Geschäftsgebäude und Gewerbeobjekte mit einer Videoüberwachung zu versehen. Dazu gehören zum Beispiel die anhaltend hohe Rate der Wirtschaftskriminalität sowie der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Unternehmen.

Wer Überwachungskameras in Gewerbeobjekten und am Arbeitsplatz einsetzen möchte, sollte aber die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten und den bestehenden Hinweispflichten nachkommen. Ansonsten können Schadenersatzforderungen drohen.

Gründe für die Videoüberwachung von Geschäftsgebäuden

Wirtschaftskriminalität ist ein wichtiges Thema für viele Unternehmen. So gab es laut Zahlen von Statista alleine in Deutschland im Zeitraum von 2007 bis 2020 mehr als 45.000 Fälle von Wirtschaftskriminalität mit einer Schadensumme von mehr als drei Milliarden Euro. Die Dunkelziffer dürfte noch um einiges höher liegen. 

Zur Wirtschaftskriminalität zählen Vergehen, die von Unternehmen an Unternehmen begangen werden. Das betrifft zum Beispiel Werksspionage und Vergehen aus den Kategorien Arbeitsdelikte, Wettbewerbsdelikte und weitere. 

Ein Teil dieser Delikte lässt sich mithilfe von Videoüberwachung verhindern oder zumindest im Nachhinein aufklären.

Als weiteres Einsatzgebiet für die Videoüberwachung kommt die Arbeitssicherheit hinzu. Insbesondere in Unternehmen, in denen gefährliche Tätigkeiten ausgeführt werden, kann mittels Überwachungskameras die Sicherheit erhöht werden.

Nicht zu vergessen ist die Überwachung von Außenanlagen wie Parkplätzen oder Ein- und Ausfahrten.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Videoüberwachung von Gewerbeobjekten

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Obwohl die Videoüberwachung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der übrigen Personen im Blickfeld der Überwachungskameras darstellt, haben Unternehmen und Arbeitgeber grundsätzlich das Recht dazu.

Bei der Videoüberwachung handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, so dass sie auch unter den Einflussbereich der DSGVO fällt. Demnach muss eine Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen wie zum Beispiel eine rechtliche Verpflichtung, welcher der Ausführende der Überwachung nachkommen muss und zu welcher er die per Überwachung ermittelten Daten benötigt.

Und nicht zuletzt ist das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung gemäß Grundgesetz zu nennen, das ebenfalls Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Videoüberwachung mit sich bringt.

Bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Das bedeutet, die Videoüberwachung muss einen legitimen Zweck erfüllen wie zum Beispiel den Schutz der Ware in einem Lager vor Diebstahl. Nicht zulässig ist dagegen die Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem alleinigen Ziel, diese unter Druck zu setzen.

Bei Unternehmen mit einer Arbeitnehmervertretung muss der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einbezogen werden. Ohne dessen Einwilligung ist eine Videoüberwachung nicht zulässig.

Wie sieht es mit der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume aus?

Die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume ist laut § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes nur in bestimmten Fällen zulässig, und zwar

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen
  • zur Wahrung des Hausrechts
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Fälle.

Grundsätzlich kann eine Videoüberwachung öffentlicher Räume durch Unternehmen dann zulässig sein, wenn sie bestimmten Zwecken dient, die ohne die Videoüberwachung nicht erreicht werden könnten.

Diese Formulierung ist jedoch recht vage und lässt einigen Interpretationsspielraum. Daher empfehlen wir, sich im Zweifelsfall Rat bei einem Experten oder einer Expertin für Datenschutzrecht einzuholen.

Ist die verdeckte Videoüberwachung in Unternehmen zulässig?

In der Regel ist die heimliche und verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht zulässig. Die Überwachungskameras müssen sichtbar sein. Zudem muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Videoüberwachung und ihre Zwecke informieren.

Innerhalb von Geschäftsgebäuden kann eine anlassbezogene verdeckte Videoüberwachung dennoch zulässig sein, wenn es zum Beispiel einen konkreten Diebstahlverdacht gibt. Allerdings muss zusätzlich geprüft werden, dass es keine weniger drastischen Maßnahmen gibt, mit denen derselbe Zweck erfüllt werden könnte. Und nicht zuletzt muss die Überwachung verhältnismäßig sein.

Hinweispflichten bei der Videoüberwachung in Geschäftsgebäuden

Beim Einsatz von Überwachungskameras im Unternehmen besteht normalerweise eine Hinweispflicht.

Jede Person, die einen überwachten Bereich betreten möchte, muss vor dem Betreten mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises informiert werden, um die Möglichkeit zu haben, sich der Überwachung zu entziehen. 

Besteht die Möglichkeit, die Aufnahmen der Überwachungskameras einzelnen Personen zuzuordnen, müssen diese über die Art der Verwendung der Aufnahmen informiert werden.

Auf den Hinweisschildern müssen zumindest die folgenden Angaben vorhanden sein:

  • Name und Kontaktdaten der für die Videoüberwachung verantwortlichen Person
  • Angabe des Datenschutzbeauftragten, sofern es eine solche Person gibt
  • Zweck der Videoüberwachung
  • Rechtsgrundlage und Angabe des berechtigten Interesses für die Videoüberwachung
  • Speicherdauer der Aufnahmen
  • Hinweis auf die Rechte der von der Videoüberwachung betroffenen Personen
  • Hinweis auf weiterführende Informationen wie zum Beispiel ein Dokument, in dem weitere Details zur Videoüberwachung zu finden sind.

Zusammenfassung: Was ist bei der Videoüberwachung von Geschäftsgebäuden zu beachten?

Bevor Sie in ihrem Geschäftsgebäude Überwachungskameras installieren, sollten Sie einige Rahmenbedingungen klären:

  • Achten Sie darauf, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Holen Sie sich am besten die Einwilligung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstiger Personen ein, die sich im Bereich der Kameras bewegen. In Unternehmen mit Betriebsrat: Liegt eine entsprechende Übereinkunft vor? Wir empfehlen vor der Installation einer Videoüberwachung das Einholen rechtlichen Rats.
  • Weisen Sie auf die Videoüberwachung hin und nennen Sie die Gründe für die Maßnahme.
  • Eine verdeckte Videoüberwachung ist nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Liegt ein entsprechender Anfangsverdacht vor?
  • Ist die Videoüberwachung wirklich notwendig, zum Beispiel zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder zur Gewährleistung der Sicherheit im Betrieb?


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Bogdan Tamasan

Bogdan Tamasan

Herr Bogdan Tamasan ist seit 1994 in der Sicherheitsbranche tätig und seit 2011 geschäftsführender Gesellschafter der ESA GmbH German Protect mit über 27-jähriger Erfahrung im Bereich Sicherheitstechnik, Schutz, Prävention, Planung und Projektentwicklung. In seiner Tätigkeit als Sicherheitsberater für verschiedene Konzerne und Institutionen europaweit, konnte sich Herr Tamasan in dieser langen Zeitspanne eine fundierte und praxisnahe Erfahrung und Wissen aneignen, welches von Jahr zu Jahr durch verschiedene System- und Partnerzertifizierungen vertieft wurde. Ein kleiner Auszug seiner Zertifizierungen: Axis Solutions Partner, IHK zertifizierte Fachkraft für Video-Sicherheitstechnik, Hikvision Sub-Distributor, Vivotek Expert, Hanwha Security Engineering, Mobotix Advanced Partner, Avigilon Partner, Sony Video Security Gold Partner, Flir Partner, Eneo System Integrator, Bosch Partner, Seetec Professional, Milestone Partner, Wave Professional, Aimetis Certifed, zertifizierter Telenot Facherrichter und Stützpunkt, Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen nach VdS 2311 und VDE 0833, Q-Geprüfte Fachkraft für Rauchmelder gemäß DIN 14676, Videofied zertifizierter Partner, Risco Certified, Jablotron zertifizierter Partner, Ajax zertifizierter Partner, rayTec Professional SimonsVoss Partner usw.