Am 05.05.2017 trat bereits das Videoüberwachungs­verbesserungsgesetz in Kraft. Die inhaltsgleichen Regelungen griffen dem BDSG vor, das der Bundestag zu einem späteren Zeitpunkt erließ. Am 25.05.2018 trat endgültig die neue EU-weite DSGVO in Kraft. Wir zeigen Ihnen, welche Änderungen im Bereich der Videoüberwachung durch die Datenschutz-Grundverordnung eingetreten sind.



Die DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung beinhaltet keine ausdrücklichen Regelungen zu Videoüberwachungen. Einzig Art. 35 3) c) DSGVO besagt, dass bei einer "umfangreichen systematischen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche" eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO zu erstellen ist. Die Videoüberwachung wurde in der Vergangenheit §6b BDSG behandelt. Zukünftig regelt sie §4 BDSG. Es ist insbesondere auf Absatz 1 hinzuweisen, der in Satz 2 die Ausweitung der Videoüberwachung auf sensible Bereiche behandelt.

§4 BDSG

Der neue §4 wird die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume behandeln. Bei privaten Videoüberwachungen sind die bisherigen Ausnahme-Tatbestände ausschlaggebend. In Beschäftigungsverhältnissen sind zukünftig §26 1) BDSG und Art. 6 DSGVO ausschlaggebend. Die Absätze des §4 BDSG regeln ab sofort die folgenden Bereiche:

 

  • Absatz 1: Beobachtungen 
  • Absatz 3: Speicherung und Verwendung 
  • Absatz 2, 4 und 5: Kennzeichnungs-, Informations- und Löschungspflichten
  • Ausweitung der Videoüberwachung

    Der §4 1) S.2 BDSG trägt dem zunehmenden Einsatz der Sicherheitstechnik und Überwachungstechnik im öffentlichen Raum Rechnung. Während sich Satz 2 Nummer 1 auf öffentlich zugängliche Anlagen mit einer gewissen Fläche - beispielsweise Sportstätten, Parkplätzen und Einkaufszentren - bezieht, behandelt Satz 2 Nummer 2 Fahrzeuge und öffentliche Verkehrseinrichtungen wie Schiffe und Busse. Satz 2 stellt klar, dass der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen in diesen Bereichen von übergeordneter Bedeutung ist. Die Zulässigkeit wird anhand einer Interessenabwägung bestimmt, bei der Sicherheitsbelange und die Interessen der überwachten Personen abgewogen werden.

    Entstehungsgeschichte

    Der neue §4 1) S.2 BDSG wurde nach den Terroranschlägen in München und Ansbach eingeführt. Er soll die Identifizierung terrorverdächtiger Personen ermöglichen. Nach §4 4) hat bei der Identifizierung einer Person eine Informierung derselben über Art. 13, 14 DSGVO zu erfolgen. Diese Informationspflicht bestehen schon jetzt und wurden nur zur Klarstellung eingefügt. Das neue Bundesdatenschutzgesetz bringt überschaubare Änderungen mit sich. Abgesehen von §4 BDSG wird die Videoüberwachung insbesondere von der DSGVO geprägt. Diese begründet zahlreiche Pflichten der Überwachungsstellen, beispielsweise:

     

  • Art. 5 1) a): Transparenz der Videoüberwachung
  • Art. 13) ff.: Informationspflichten
  • Art. 37) 1: Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten
  • Art. 35) 3) c): Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

  • Derzeit existiert ein Streit über die Zulässigkeit der gesetzlichen Änderungen. Kritiker monieren, dass sie nicht mit der Rechtsprechung der Europäischen Union übereinstimmen. Sie zweifeln die Gesetzgebungskompetenz des Bundes an. Außerdem beeinträchtige die fortschreitende Entwicklung und Ausweitung der Sicherheitstechnik und Überwachungstechnik die informationelle Selbstbestimmung der Bürger. Der Eintritt des beabsichtigten Nutzens - die Vereitelung von Straftaten und Terroranschlägen - sei fraglich. Terroristen würden sich nicht durch Videoüberwachungen abschrecken lassen.


    Die Umsetzung in der Praxis

    Inzwischen installieren immer mehr Unternehmer eine Videoüberwachung. Dazu gehören Gaststätten, Banken, der Einzelhandel und auch Hotels. Die Gründe sind nachvollziehbar: das Eigentum lässt sich durch eine entsprechende Überwachungstechnik effektiv schützen. Die Sicherheitstechnik ist jedoch im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzurichten. Eine Videoüberwachung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. 

    1. Zunächst ist zu untersuchen, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen Raum handelt. Dies ist der Fall, wenn die Räume während der Öffnungszeiten der Allgemeinheit offen stehen. 

    2. Bei öffentlich zugänglichen Räumen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen von §4 BDSG (neu) zu prüfen. Bei einer Interessenabwägung zwischen dem Überwacher und dem Überwachten muss die Abwägung zugunsten des Überwachers ausfallen. 

    Der Eigentümer eines Gebäudes hat das Recht, Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums oder gegen Diebstahl zu treffen. In Supermärkten ist die Diebstahlsgefahr besonders hoch. Hier ist eine Videoüberwachung stets zulässig. In einer Gaststätte ist die Videoüberwachung der Gäste wegen der Funktion als Freizeitstätte nicht zulässig. Eine Videoüberwachung ist nur im Außenbereich möglich oder wenn die Kamera gezielt auf die Kasse zeigt. Eine heimliche Videoüberwachung ist stets unzulässig. Im Endeffekt kommt es immer darauf an, ob die Interessen des Betreibers oder des Gastes überwiegen.


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    Bogdan Tamasan

    Bogdan Tamasan

    Herr Bogdan Tamasan ist seit 1994 in der Sicherheitsbranche tätig und seit 2011 geschäftsführender Gesellschafter der ESA GmbH German Protect mit über 27-jähriger Erfahrung im Bereich Sicherheitstechnik, Schutz, Prävention, Planung und Projektentwicklung. In seiner Tätigkeit als Sicherheitsberater für verschiedene Konzerne und Institutionen europaweit, konnte sich Herr Tamasan in dieser langen Zeitspanne eine fundierte und praxisnahe Erfahrung und Wissen aneignen, welches von Jahr zu Jahr durch verschiedene System- und Partnerzertifizierungen vertieft wurde. Ein kleiner Auszug seiner Zertifizierungen: Axis Solutions Partner, IHK zertifizierte Fachkraft für Video-Sicherheitstechnik, Hikvision Sub-Distributor, Vivotek Expert, Hanwha Security Engineering, Mobotix Advanced Partner, Avigilon Partner, Sony Video Security Gold Partner, Flir Partner, Eneo System Integrator, Bosch Partner, Seetec Professional, Milestone Partner, Wave Professional, Aimetis Certifed, zertifizierter Telenot Facherrichter und Stützpunkt, Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen nach VdS 2311 und VDE 0833, Q-Geprüfte Fachkraft für Rauchmelder gemäß DIN 14676, Videofied zertifizierter Partner, Risco Certified, Jablotron zertifizierter Partner, Ajax zertifizierter Partner, rayTec Professional SimonsVoss Partner usw.