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Aufkleber Videoüberwachung

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RATGEBER


Aufkleber Videoüberwachung für Privat- und Gewerbekunden

Der Betrieb einer Videoüberwachung in einem Gebäude oder Grundstück, erfordert nach DSGVO (Datenschutz- Grundverordnung) sichtbar angebrachte Warnschilder „Achtung Videoüberwachung“ wodurch der Besucher in seinem Persönlichkeitsrecht geschützt wird. Das heißt, dem Besucher wird vor dem Betreten des Gebäudes oder Grundstückes, die Möglichkeit eingeräumt, aus eigenem freiem Willen entscheiden zu können, ob er während seines Aufenthaltes von einer Videoüberwachungsanlage beobachtet und dabei aufgenommen werden möchte. Diese Regelung nach DSGVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Videoüberwachung von privaten Grundstücken und Häusern (sprich befriedetes Besitztum) oder um eine gewerbliche Videoüberwachung handelt, die einen öffentlichen Zugang für den Kundenverkehr gestattet.
Im privaten Bereich reicht meistens ein konventionelles „Achtung Videoüberwachung“ Warnschild (siehe Abbildung 1) um den Besucher auf die Videoüberwachung aufmerksam zu machen. Speziell für den privaten Bereich der an einen öffentlichen Bereich angrenzt, beispielsweise eine Video Türsprechanlage an der Eingangstür (siehe Abbildung 2), wird immer öfter von Datenschützern zu einem Aufkleber „Achtung Videoüberwachung“ geraten. Dabei ist eine Überwachungskamera, die ein öffentlichen Bereich wie ein Gehweg oder Parkplatz vor dem Haus filmt nicht zulässig.
Demnach sollte die Video Türsprechanlage nicht zweckentfremdet werden, indem die eingebaute IP Kamera für Daueraufnahmen verwendet wird.  

FAQs zu Aufkleber Videoüberwachung

    • Sind "Fake" Hinweise auf eine Videoüberwachung erlaubt?

      Aufkleber „Achtung Videoüberwachung“ anzubringen, ohne dabei eine Videoüberwachungsanlage zu betreiben ist grundsätzlich, solange öffentliche Bereiche davon nicht betroffen sind, erlaubt.

    • Wann muss Videoüberwachung ausgeschildert sein?

      Sobald eine Videoüberwachung im Einsatz ist, muss grundsätzlich darauf hingewiesen werden. Insbesondere für gewerbliche sowie öffentlich zugängliche Bereiche wie Parkplätze, ist der Hinweis auf die Videoüberwachung verpflichtend und kann bei Missachtung mit hohen Strafen geahndet werden.

    • Wie muss Videoüberwachung gekennzeichnet werden?

      Grundsätzlich im Sichtfeld des Besuchers, so dass das Warnschild „Achtung Videoüberwachung“ vor dem Befahren des Grundstückes oder Betreten des Gebäudes von der Person gut wahrnehmbar ist. Besitzt das Grundstück mehrere Einfahrtsmöglichkeiten oder das Gebäude mehrere Eingänge, so sind jeweils mehrere Warnschilder anzubringen.

    • Wo muss Videoüberwachung ausgeschildert sein?

      Überall wo Personen vor dem Betreten des Geländes oder des Gebäudes auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden müssen. Dies gilt insbesondere für gewerbliche- oder öffentlich zugängliche Bereiche.

    • Welche Bereiche dürfen nicht Videoüberwacht werden?

      Die Videoüberwachung des öffentlichen Bereiches wie Gehwege, Parkplätze, gemeinsame Eingangstüren sowie Fluren oder Nachbarn, sei es privat oder gewerblich, verstößt gegen das EU Datenschutzgesetz und ist daher grundsätzlich verboten. Die Videoüberwachung öffentlicher Bereiche ist ausschließlich Schutzbehörden wie beispielsweise der Polizei vorbehalten.

    • Ist eine Fake Videoüberwachung mit einer Kamera-Attrappe erlaubt?

      Grundsätzlich ja, solange diese auf keine öffentlichen Bereiche wie Gehwege, gemeinschaftliche Wege und Fluren in Mehrfamilienhäusern sowie Parkplätzen ausgerichtet ist. Eine Kamera-Attrappe ist oft von einer echten Überwachungskamera nicht zu unterscheiden und mindert daher das Strafmaß beim Verstoß nicht.

Um den gewerblichen Bereich nach DSGVO mit einer Videoüberwachung abzusichern sind mehrere Regelungen zu beachten. Das Schild oder Aufkleber „Achtung Videoüberwachung“ sollte den DIN-Normen (siehe Abbildung 3) entsprechen und mit einem Beiblatt, worauf für den Besucher wichtige Informationen ersichtlich sind, versehen sein. Auf dem Beiblatt finden sich Informationen wie: Wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist (mit Namen, Telefon und Email), Zweck der Videoüberwachung und Speicherdauer nach welche Zeitspanne die Videodaten wieder gelöscht werden.

Zudem müssen die Warnschilder „Achtung Videoüberwachung“ vor jedem gewerblichen Raum der Videoüberwacht wird im sichtbaren Bereich (siehe Abbildung 4) angebracht werden. Sollte die Videoüberwachung auf dem Außenbereich wie Parkplätze oder sonstige Grundstückbereiche ausgeweitet werden sind Warnschilder, die bereits vor dem Betreten (siehe Abbildung 5) oder Befahren (siehe Abbildung 6) des Grundstückes den Besucher deutlich auf die Videoüberwachung aufmerksam machen, anzubringen.

Ein weiteres Warnschild ist notwendig, um die elektronische Überwachung (siehe Abbildung 7) mit beispielsweise einer Alarmanlage zu signalisieren. Diese Art der Warnschilder sind nicht an DSGVO gebunden, allerdings für die Polizei vor Ort im Falle einer Alarmierung sehr hilfreich, da auf den Schildern wichtige Daten wie die Telefonnummer der NSL- Notrufserviceleitstelle sowie der Namen des Errichters des Sicherheitssystems stehen. Unsere Aufkleber „Achtung Videoüberwachung“ sowie „Objekt geschützt“ von German Protect sind in der Nacht fluoreszierend und aus weitere Entfernung wahrnehmbar.
Außerdem stellen Schilder wie „Objekt Geschützt“ den Einbrecher vor die Frage: Ob sein Vorhaben an diesem Objekt sinnvoll ist? Die Schilder „Objekt Geschützt“ können in den Bereichen wie Kellertüren oder Fenster (siehe Abbildung 8), die auf Anhieb nicht gleich einsehbar sind, angebracht werden, wodurch Einbruchversuche effektiv abgeschreckt werden.

Unser Experten-Tipp! Die Warnschilder „Achtung Videoüberwachung“ werden speziell im gewerblichen Bereich oft vernachlässigt oder falsch angebracht. Diese Tatsache kann schwere strafrechtliche Folgen und Kosten für den Unternehmer nach sich ziehen. Datenschutzverletzungen speziell im Bereich der Videoüberwachungsbereich, werden von den Behörden immer genauer kontrolliert und verfolgt. In Deutschland gilt zwar immer noch die Meinung „wo kein Kläger da kein Richter“, allerdings stellt dies keine Basis für eine professionelle Videoüberwachung dar. Lassen Sie sich für eine DSGVO konforme Videoüberwachung von unseren Expertenteam beraten und sichern Ihr Unternehmen nach professionellen Qualitätsmaßstäben ab.


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Bogdan Tamasan

Bogdan Tamasan

Herr Bogdan Tamasan ist seit 1994 in der Sicherheitsbranche tätig und seit 2011 geschäftsführender Gesellschafter der ESA GmbH German Protect mit über 27-jähriger Erfahrung im Bereich Sicherheitstechnik, Schutz, Prävention, Planung und Projektentwicklung. In seiner Tätigkeit als Sicherheitsberater für verschiedene Konzerne und Institutionen europaweit, konnte sich Herr Tamasan in dieser langen Zeitspanne eine fundierte und praxisnahe Erfahrung und Wissen aneignen, welches von Jahr zu Jahr durch verschiedene System- und Partnerzertifizierungen vertieft wurde. Ein kleiner Auszug seiner Zertifizierungen: Axis Solutions Partner, IHK zertifizierte Fachkraft für Video-Sicherheitstechnik, Hikvision Sub-Distributor, Vivotek Expert, Hanwha Security Engineering, Mobotix Advanced Partner, Avigilon Partner, Sony Video Security Gold Partner, Flir Partner, Eneo System Integrator, Bosch Partner, Seetec Professional, Milestone Partner, Wave Professional, Aimetis Certifed, zertifizierter Telenot Facherrichter und Stützpunkt, Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen nach VdS 2311 und VDE 0833, Q-Geprüfte Fachkraft für Rauchmelder gemäß DIN 14676, Videofied zertifizierter Partner, Risco Certified, Jablotron zertifizierter Partner, Ajax zertifizierter Partner, rayTec Professional SimonsVoss Partner usw.